Ganz Europa ist gerade um DSGVO-Fieber. Die lieben Anwälte und Webentwickler haben gerade alle Hände voll zu tun. So richtig wissen viele von uns gar nicht was da auf uns zukommt. Vor allem die Fotografen sind verunsichert, in wie weit die neue DSGVO jetzt auch ihre Fotografie betrifft.
Viele befürchten, dass sie nicht mehr so einfach Menschen fotografieren dürfen. Andere fragen sich was wohl mit den bisherigen Fotos ist. Manche reden von Begriffen wie „Bestandsschutz“.
Wie sieht es nun wirklich aus? Ist die DSGVO der »Feind« der Fotografen und ändert sich ab sofort etwas für uns?
Dazu gibt das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (was für ein Name) eine ganz klare Stellungnahme ab, die ich hier 1:1 unverändert wiedergeben möchte.
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Quelle: BMI
Vermutlich werden viele von euch jetzt aufatmen, denn dies war sicher die größte Sorge einiger.
Die DSGVO betrifft also vor allem Daten, die ihr von Geschäftspartnern (Modelle, Fotografen, Kunden, Visagisten, Assistenten, usw.) sammelt, speichert oder verarbeitet. Eure Fotos tangiert sie nicht.
Das jetzt alles zu benennen würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Daher habe ich mich vorerst nur auf das Wichtigste konzentriert. Ich werde aber ggf. noch ein Interview mit einem Datenschutz-Anwalt halten und es für euch veröffentlichen. Sollte ich noch andere handfeste Informationen zum Thema finden, teile ich diese natürlich mit euch.
Bis dahin wünsche ich euch allen weiterhin viel Freude beim Fotografieren. Und teilt bitte fleißig diesen Artikel, damit den Fotografen da draußen die Angst und den Panikmachern der Wind aus den Segeln genommen wird.
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